Schule

Unverzichtbar für eine praxisnahe und zukunftsorientierte berufliche Bildung und Erziehung ist ein modern ausgestatteter Schulkomplex. Diesem Anspruch wird die Berufliche Schule Wirtschaft und Verwaltung gerecht, sichtbar an den modernen Unterrichtsräumen mit PCs, Beamern, interaktiven Whiteboards und Internetzugängen.

Darüber hinaus verfügt die Schule über vier moderne PC-Kabinette mit je 31 vernetzten Rechnern, eine kaufmännische Übungsfirma mit PC-Technik, ein Warenverkaufskabinett, je einen Ausbildungssalon für Frisöre und Kosmetiker, ein sehr gut ausgestattetes Labor für einen handlungsorientierten Unterricht in den Fächern Physik und Chemie, eine umfangreiche wissenschaftliche Bibliothek und einen Medienraum für die selbstständige Nutzung durch Schüler und Auszubildende.

Ebenfalls zur Schule gehören eine Cafeteria, Aufenthaltsräume, großzügige Außenanlagen mit differenzierten Grünflächen für Pausengestaltung, Hoffeste etc. und ausreichend Parkplätze. Weiterhin stehen Lehrerarbeitsräume, eine hochmoderne Turnhalle und Außensportanlagen zur Nutzung bereit. In allen Bereichen ist die Schule behindertengerecht ausgestattet.

Die Informationsübermittlung von Stunden- und Vertretungsplänen, neuesten Nachrichten und schulinternen Mitteilungen erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg mittels Großbildschirmen in allen Gebäudebereichen.

Leitbild

Unsere Schule wird so geführt, dass heutige und zukünftige Anforderungen bewältigt und von allen Beteiligten mitgetragen werden. Die Schulleitung geht dabei mit dem Potenzial der Kollegen verantwortungsbewusst um. Entscheidungsprozesse erfolgen unter Mitwirkung der Schulgremien. Ergebnisse werden klar definiert und zielorientiert umgesetzt. Der Führungsstil ist geprägt von Kooperation und Transparenz. Er ist motivierend und zukunftsweisend.

Konflikte werden offen angesprochen und sachbezogen bearbeitet. Die Zusammenarbeit der Schulleitung mit den Kollegen zeichnet sich durch Respekt, Fairness, Offenheit, Verlässlichkeit und Vertrauen aus und berücksichtigt die individuellen Kompetenzen. Die Schulleitung führt Mitarbeitergespräche mit Zielvereinbarungen, um Kompetenzen zu erhöhen, individuelle Fortbildungsbedürfnisse zu erfassen und die Motivation auch für neue Aufgaben zu entwickeln.

Alle Organisationsstrukturen an unserer Schule werden ständig auf ihre Effizienz überprüft und den neuen Erfordernissen angepasst. Die Organisation der Arbeit erfolgt nach dem Prinzip der gerechten Verteilung. Dabei werden Arbeiten im Dienste unserer Schule, die über die originären Aufgaben hinausgehen, berücksichtigt. Festlegungen zur Schulorganisation werden mit allen Beteiligten transparent, effizient und nachvollziehbar in den Schulgremien kommuniziert. Die kritische Begleitung dieser Prozesse zeigt die Mitverantwortung aller Beteiligten an der Schule.
Um eine hohe Qualität in Unterricht und Ausbildung zu erreichen, werden in den Schulgremien verbindliche Absprachen getroffen, die im Schulalltag durch alle daran Beteiligten umgesetzt werden. Im Kollegium herrscht ein respekt- und verständnisvoller Umgang unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse. Lehrkräfte und Mitarbeiter erfahren die Wertschätzung ihrer Arbeit.

Unsere Schule pflegt regelmäßige Kontakte zu Ausbildungspartnern und gewährt der Öffentlichkeit notwendige Einblicke in das Schulleben. An unserer Schule gelten Regeln, die mit den Lehrkräften, Mitarbeitern und Lernenden gemeinsam beraten werden, allen bekannt sind und als sinnvoll akzeptiert werden. Die Regeln werden stets überprüft und flexibel angepasst. Die Gestaltung des Unterrichts und die vermittelten Inhalte entsprechen den Zielen und Vorgaben der Lehrpläne, den jeweiligen Prüfungsanforderungen und den an unserer Schule geltenden Anweisungen, Festlegungen und Vereinbarungen.

Die Lernenden erleben durch die Gestaltung der Lernfelder und des fachübergreifenden Unterrichts die Ausbildung ganzheitlich. Der Unterricht ist handlungsorientiert, anschaulich, problemhaft und bezieht die berufliche und betriebliche Praxis sowie die persönlichen Erfahrungen der Lernenden mit ein. Der Unterricht leistet seinen Beitrag für den Erwerb von Schlüsselqualifikationen und Handlungskompetenzen. Die Unterrichtsplanung wird kontinuierlich den veränderten Bedingungen angepasst.

Alle Lehrkräfte und Mitarbeiter fördern an unserer Schule ein Klima der Offenheit, der gegenseitigen Unterstützung und des Vertrauens. Die Lernenden werden freundlich aufgenommen, so dass sie sich an unserer Schule wohlfühlen. Sie erleben einen korrekten, angemessenen und gleichberechtigten Umgang.

Die Lehrkräfte stehen kontinuierlich mit den Lernenden im konstruktiven Dialog über Problemlösungen in ihrer gemeinsamen Arbeit. Die Klassenführung erfolgt auf der Grundlage von Anerkennung, Ermutigung und Lob in einem positiven Lernklima. Dabei lassen die Lehrkräfte den Lernenden angemessene Entscheidungsfreiräume, um Eigenständigkeit, Mitspracherecht und Kompromissfindungen zu gewährleisten. Bei Fehlverhalten zeigen die Lehrkräfte das erforderliche Maß an Verständnis, prüfen sorgfältig notwendige Sanktionen und handeln gerecht.

Schulstruktur

Schulordnung

Auf der Grundlage der Rechte und Pflichten aus dem Berufsbildungsgesetz, dem Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der geltenden Dienstordnung für Pädagogen wird nach – folgende Schulordnung laut Beschluss der Schulkonferenz vom 07.11.2017 für verbindlich erklärt. Die Schulordnung bezieht sich auf alle Pädagogen, Angestellten, technischen Mitarbeiter, Auszubildenden, Schüler und Besucher. Das Hausrecht wird ausschließlich durch die Schulleitung ausgeübt. Bei Abwesenheit der Schulleitung übt der Hausmeister das Hausrecht aus. Die Schulordnung umfasst die Gebäude und Außenanlagen des RBB WuV NB in der Rasgrader Straße 22.

1.1 Unterrichtsablauf

Unterrichtsstunde Zeiten von/bis
1./ 2. Std. 07:30 – 09:00 Uhr
3./ 4. Std. 09:20 – 10:50 Uhr
5./ 6. Std 11:10 – 12:40 Uhr
7./ 8. Std. 13:00 – 14:30 Uhr
9./10. Std. 14:40 – 16:10 Uhr

Aus schulorganisatorischen Gründen ist der o. g. Unterrichtsablauf für alle Personen verbindlich. Die Lehrkräfte haben sich 10 Minuten vor Unterrichtsbeginn auf dem Schulgelände einzufinden. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, minderjährige Schüler und Auszubildende in der Schule und auf dem Schulgelände zu beaufsichtigen. Näheres regelt der jeweils aktuelle Aufsichtsplan. Die Schüler und Auszubildenden suchen spätestens 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn ihren Unterrichtsraum auf.

Der Klassenraum muss sich in einem unterrichtsgemäßen Zustand befinden. Dazu sind alle Stühle von den Tischen herunterzunehmen! Für Abfälle jeglicher Art sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Behältnisse zu nutzen. Der Ordnungsdienst der Klasse hält den jeweiligen Unterrichtsraum in einem unterrichtsgemäßen Zustand (Säubern der Tafel, Lüften etc.). Der Klassenlehrer legt den Ordnungsdienst namentlich fest (Vermerk im Klassenbuch). Der betreffende Fachlehrer kontrolliert den Ordnungsdienst. Die Lehrkräfte sorgen dafür, dass nach Unterrichtsschluss an den festgelegten Tagen alle Stühle hochgestellt, die Fenster geschlossen und die eingesetzten Mediengeräte ausgeschaltet werden.

1.2 Pausenordnung

Alle Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre Aufsichts- und Fürsorgepflicht entsprechend § 61 des Schulgesetzes des Landes M/V und des Aufsichtsplanes wahrzunehmen. In den großen Pausen sind die Fachkabinette (PC-Kabinette, Kosmetikkabinett, Friseurkabinett, Warenkundekabinett, Kaufmännischer Übungsraum, Ph/Ch-Kabinett) grundsätzlich zu verlassen. Das Verhalten in allen anderen Räumen hat diszipliniert und ordentlich zu erfolgen. Bei Zuwiderhandlungen können Auszubildende bzw. Schüler sofort durch die aufsichtführende Lehrkraft aus dem Raum verwiesen werden.

Auszubildende und Schüler, die noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen das Schulgelände nur mit schriftlicher Erlaubnis der Erziehungsberechtigten verlassen. Wird das Schulgelände aus privaten Gründen in Pausen oder Freistunden verlassen, so kann der Unfallversicherungsschutz erlöschen. (Einzelfallentscheidung der Versicherung) Der Schulträger haftet nicht für den Verlust von Garderobe und Wertsachen. Für mutwillige oder grob fahrlässige Beschädigung von Einrichtungsgegenständen werden die Auszubildenden und Schüler bzw. deren Eltern haftbar gemacht.

1.3 Unterrichtsorganisation

Die Stunde beginnt und endet mit dem Klingelzeichen bzw. mit der Weisung des Fachlehrers. Das Essen während des Unterrichts ist grundsätzlich untersagt. Versäumte Unterrichtszeit durch Zuspätkommen wird durch den Fachlehrer festgehalten. Bei dreimaligem unentschuldigten Zuspätkommen, innerhalb von vier Wochen bei Vollzeitschülern und innerhalb eines halben Jahres bei Teilzeitschülern, erhält der Auszubildende bzw. Schüler einen mündlichen Verweis durch den Klassenlehrer. Bei weiteren Wiederholungen erhält der Auszubildende bzw. Schüler einen schriftlichen Verweis durch den Klassenlehrer bzw. durch den Schulleiter. Die Weisungen der Lehrkräfte sind unbedingt zu befolgen. Gegebenenfalls kann nach ausgeführter Weisung vom Beschwerderecht Gebrauch gemacht werden.

Werden Hausaufgaben bzw. Übungsaufgaben nicht erfüllt, fällt der Auszubildende bzw. Schüler ständig durch mangelnde Aufmerksamkeit bzw. Passivität auf, so finden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen wie unter 1.9 Anwendung. Wenn 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn der Lehrer nicht erschienen ist, so wird dieses durch den Klassensprecher/-in bzw. dessen Stellvertreter/-in der Schulleitung gemeldet.

In Ausnahme kann eine Klasse mit der Aufgabenbearbeitung ohne permanente Beaufsichtigung beauftragt werden. Ist eine solche sogenannte Stillarbeit angeordnet, finden sich alle Auszubildenden und Schüler pünktlich im Unterrichtsraum ein. Sie werden durch eine Lehrkraft über Inhalt und Umfang der Aufgaben informiert und auf die erfolgte Belehrung zum Verhalten bei Stillarbeit verwiesen. Diese Belehrung erfolgt zweimal pro Schuljahr.

Jeder Schüler bzw. Auszubildende erscheint zum Sportunterricht in angemessener Kleidung. Der An- und Abmarsch zum bzw. vom Sportgelände hat auf kürzestem und sicherstem Weg (entsprechend der StVO) zu erfolgen. Die Hygienebestimmungen sind einzuhalten. Über das Verhalten während des Unterrichts sind aktenkundige Belehrungen durchzuführen.

Klausuren im Fachgymnasium und in der Fachoberschule sind zwischen den Fachlehrern entsprechend den geltenden Verwaltungsvorschriften abzustimmen. Im dualen Bereich werden eine, im Ausnahmefall zwei Klassenarbeiten pro Schultag geschrieben. Diese sind eine Woche vorher anzukündigen. Auszubildende haben ihre Berichtshefte mindestens zweimal im Ausbildungsjahr vom Klassenlehrer signieren zu lassen. Grobe Verstöße gegen die Hausordnung, die den Schulablauf stören, müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geahndet werden.

1.4 Freistellungen/Beurlaubungen

1.4.1 Stundenweise Freistellungen vom Fachunterricht genehmigt der jeweilige Fachlehrer.

Die Befreiung vom Sportunterricht erfolgt nur nach Vorlage eines ärztlichen Attestes, das jährlich erneuert werden muss.

1.4.2 Beurlaubungen für einen Unterrichtstag genehmigt der Klassenlehrer in Abstimmung mit den Fachlehrern.

Gemäß § 15 der Berufsschulverordnung vom 4. Juli 2005 können Teilzeitberufsschüler aus zwingenden betrieblichen Gründen und zur Teilnahme an Jugend- und Auszubildendenversammlungen sowie zu Betriebsversammlungen mit ausbildungsrelevanten Themenstellungen bis zur Dauer von zwei Unterrichtstagen im Schuljahr durch den Schulleiter freigestellt werden. Für die Teilnahme an anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die Bestandteil der betrieblichen Ausbildung sind, können Teilzeitberufsschüler durch den Schulleiter bis zu einer Gesamtzeit von zwölf Unterrichtstagen während der gesamten Ausbildungszeit beurlaubt werden. Teilzeitberufsschüler, die am Blockunterricht teilnehmen, werden in der Regel nicht für die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen beurlaubt.

1.4.3 Beurlaubungen ab zwei Unterrichtstage genehmigt der Schulleiter in Abstimmung mit dem Klassenlehrer.

1.4.4 Freistellungs-/Beurlaubungsgründe können sein:

  • persönliche Anlässe (z.B. akute Erkrankung, Todesfall in der Familie, Hochzeit, besondere Jubiläen, Fahrprüfung, Einstellungsgespräch)
  • Teilnahme an Veranstaltungen, die für den Antragsteller bedeutsam sind, z. B. politische Veranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen, sportliche Veranstaltungen, internationale Veranstaltungen
  • Freistellung für besondere betriebliche und überbetriebliche Weiterbildungsveranstaltungen (s.1.4.2)

1.4.5 Der tarifliche bzw. gesetzliche Jahresurlaub ist von Auszubildenden und Schüler grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen.

1.4.6 Antragspflicht

Freistellungs- und Beurlaubungsanträge sind mit Begründung spätestens eine Woche vor dem Termin (Ausnahme: akute Fälle) schriftlich an den Fachlehrer, Klassenleiter bzw. Schulleiter zu richten.

Bei Freistellungsanträgen ist der durch den Ausbildungsbetrieb genehmigte Urlaubsantrag bzw. dessen Kopie beizufügen.

Wird der Auszubildende ohne Antrag oder Antragsgenehmigung vom Unterricht ferngehalten oder wird der Antrag erst nachträglich gestellt, so ist die Schulleitung unverzüglich zu informieren. Die Fehlstunden werden dem Schüler nicht angelastet.

1.4.7 Nachholepflicht

Der versäumte Unterrichtsstoff ist nachzuholen.

1.5 Schulversäumnisse

In der Teilzeitausbildung ist im Krankheitsfall grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung (Kopie) beizubringen. Sie ist dem Klassenleiter in der ersten Woche nach der Gesundschreibung vorzulegen. Die Arbeitsunfähigkeit ist innerhalb von 3 Tagen der Schule mitzuteilen.

In der Vollzeitausbildung ist das Fehlen aus Krankheitsgründen sofort am ersten Tag der Schule mitzuteilen. Eine ärztliche Bescheinigung ist bis zum 3. Tag der Schule vorzulegen. Bei Nichteinhaltung des Termins bleiben die Stunden unentschuldigt, Lernkontrollen werden als nicht erbrachte Leistung (Note 6) gewertet. Versäumte Unterrichtszeit durch Zuspätkommen wird durch den Fachlehrer festgehalten.

Durch den Klassenleiter erfolgt monatlich die Abrechnung der Fehlzeiten in der Vollzeit und Tagesbeschulung. Im Blockunterricht erfolgt die Abrechnung am Ende des Turnus. Gegebenenfalls wird der Ausbildungsbetrieb umgehend informiert, spätestens monatlich bzw. zum Ende des Blockes. Ärztliche Behandlungstermine sind mit Ausnahme von akuten Erkrankungen in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Sollten diese Maßnahmen erfolglos bleiben, ist auf geeignete Erziehungs- und Ordnungs-maßnahmen zurückzugreifen. Auf diese möglichen Folgen sind die Schüler hinzuweisen.

1.6 Gewaltfreie Schule

Im Interesse eines von gegenseitiger Achtung getragenen Schulklimas muss mit einschneidenden disziplinarischen Konsequenzen laut Nr. 1.9. der Schulordnung rechnen, wer auf Mitschüler, Lehrkräfte bzw. Mitarbeiter unserer Schule verbale Gewalt (Beleidigung, Drohung etc.), psychische Gewalt (Mobbing, Diskriminierung, Intoleranz, Erpressung etc.) bzw. physische Gewalt (Schläge, sexuelle Nötigung, mutwillige Zerstörung von Einrichtungsgegenständen etc.) auszuüben versucht.

1.7 Verbreitung von rechtsradikalen Gedankengut

Auf dem Schulgelände ist das Tragen von Kleidungsstücken oder Aufnähern bzw. das Mitbringen von CDs, Büchern, Zeitschriften, Flyern o. Ä. mit verfassungsfeindlichen Symbolen bzw. mit volksverhetzenden Inhalten sowie das Verwenden nationalsozialistischer Grußformeln und das Tragen von Thor-Steinar-Kleidung streng untersagt.

1.8 Rauchverbot

In den Schulgebäuden, auf dem gesamten Schulgelände sowie in Turnhallen bzw. auf dem Sportplatz herrscht generelles Rauchverbot. Verstöße gegen das Rauchverbot werden mit einer Geldbuße bis 500 Euro geahndet.

1.9 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Entsprechend § 60 des Schulgesetzes ist die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind alle beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen.

Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

1.9.1 Erziehungsmaßnahmen durch Fachlehrer

Entsprechend § 60 Absatz (2) gehören dazu:

  • das erzieherische Gespräch,
  • gemeinsame Absprachen,
  • der mündliche Tadel,
  • die Eintragung in das Klassenbuch,
  • der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde bei Berücksichtigung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht
  • die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger
  • Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten,
  • die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,
  • die vorübergehende Einziehung von Gegenständen.

Weiterhin können als Erziehungsmaßnahmen eingesetzt werden:

  • Wiederholung nachlässig gefertigter Arbeiten,
  • zusätzliche häusliche Aufgaben mit Übungswert,
  • zusätzliche schulische Übungsaufgaben (Bei Teilzeitschülern ist der Ausbildungsbetrieb vorher zu informieren. Für die Aufsicht ist der Fachlehrer verantwortlich.),
  • Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens.
  • Körperliche Züchtigung sowie andere entwürdigende Maßnahmen sind nicht zulässig.

1.9.2 Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen dienen der Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und dem Schutz von Personen und Sachen in der Schule. Sie kommen nur dann in Betracht, wenn ein Schüler seine Pflichten grob verletzt, insbesondere den Unterricht nachhaltig stört, die von ihm geforderten Leistungen verweigert oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleibt. Sie sollen nur angewendet werden, wenn Erziehungsmittel erfolglos geblieben oder als nicht ausreichend anzusehen sind.

Ordnungsmaßnahmen sind (laut § 60 a des Schulgesetzes):

  1. der schriftliche Verweis durch den Lehrer im Benehmen mit dem Klassenlehrer, in schwerwiegenden Fällen auch durch den Schulleiter,
  2. die Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung durch den Schulleiter,
  3. der Ausschluss vom Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen durch den Schulleiter,
  4. die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde,
  5. die Verweisung von allen Schulen durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die Verweisung von allen Schulen darf im Sekundarbereich I lediglich nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und im Sekundarbereich II nicht bei berufsschulpflichtigen Schülern angeordnet werden.

Bevor eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, ist der betreffende Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Erziehungsberechtigten, zu hören. Die Erziehungsberechtigten sind über eine Ordnungsmaßnahme einschließlich der Gründe unverzüglich zu informieren. Gegen ausgesprochene bzw. beantragte Ordnungsmaßnahmen, die einen Verwaltungsakt darstellen, besteht innerhalb von vier Wochen Einspruchsrecht beim Schulleiter. Auf die Möglichkeit des Rechtsbehelfs ist hinzuweisen.

Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.

Das Parken von PKW und Motorrädern erfolgt für Auszubildende und Schüler in der Regel auf öffentlichen Parkplätzen auf dem Datzeberg. Auf dem Schulgelände existiert nur eine sehr begrenzte Anzahl von Parkplätzen. Pädagogen, Angestellte, Auszubildende und Schüler der Schule weisen ihre Berechtigung zum Abstellen des Fahrzeuges auf dem Schulgelände durch eine Parkkarte nach. Auf dem Schulgelände widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Für abgestellte Fahrräder wird Haftung entsprechend der Hinweise des Haftpflichtversicherers der Stadt Neubrandenburg (Kommunaler Schadensausgleich) gewährt.

Bei Feueralarm sind unverzüglich die Unterrichtsräume zu verlassen und die Stellplätze einzunehmen.

Das Verlassen der Unterrichtsräume ist folgendermaßen zu organisieren:

  • Schließen von Türen und Fenstern
  • Überkleider, Kopfbedeckungen, Schultaschen, Bücher u.ä. verbleiben in den
  • Räumen, wenn ihre Mitnahme zur Gefährdung von Personen oder zur Zeitverzögerung führt.
  • Vollzähligkeitskontrolle durch den unterrichtenden Lehrer und Meldung an den Schulleiter oder die von ihm beauftragte Person.

Das schnelle und planmäßige Verlassen des Schulgebäudes ist durch regelmäßige Übungen (wenigstens einmal pro Schulhalbjahr) sicherzustellen.

4.1 Schulunfälle

Sollte sich während der Fahrt zu oder von der Schule, während des Unterrichts oder während einer Schulveranstaltung ein Unfall ereignen, so melden die Auszubildenden bzw. Schüler dies dem Klassenleiter und setzen im Sekretariat eine Unfallanzeige auf. Es ist unbedingt ein Durchgangsarzt aufzusuchen.

4.2 Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz bei Sachschäden ist zunächst eigenständig über die Haftpflichtversicherung zu regeln.

4.3 Alkohol, Rausch- und Suchtmittel, Tiere

Das Mitbringen und Genießen von Alkohol bzw. Rausch- oder Suchtmitteln ist Auszubildenden, Schülern und Lehrern während des Schulbetriebs nicht gestattet. Feiern in den Schulgebäuden nach Unterrichtsschluss (z.B. Weihnachtsfeiern, Klassenfeste) bedürfen der Genehmigung durch den Schulleiter. Das Mitbringen von Tieren auf das Schulgelände ist untersagt.

4.4 Internetfähige Mobilfunkgeräte

Während des Unterrichts sind alle Mobilfunkgeräte lautlos zu schalten. Sie sind in der Tasche zu verwahren. Unterrichtsbedingte Ausnahmen regelt der Fachlehrer. Alternativ kann die Lehrkraft die Nutzung der im Klassenraum befindlichen Aufbewahrungstaschen anordnen. Bei Zuwiderhandlungen werden die Geräte der Betroffenen eingezogen und im Sekretariat bis Unterrichtsende hinterlegt.

Bei schriftlichen Abiturprüfungen, Klausuren/ Klassenarbeiten und Tests aller Art dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel genutzt werden. Die Schüler sind zwingend verpflichtet, internetfähige Geräte vor Beginn der Unterrichtsstunde in den Aufbewahrungstaschen des Klassenraums zu deponieren. Dabei ist die Tasche zu nutzen, die der Ziffer des Namens des Schülers im Klassenbuch entspricht. Der Weisung des Lehrers ist Folge zu leisten. Jeder Verstoß gegen diese Festlegung gilt als Betrugsversuch. Die Leistung wird dann mit der Note 6 bzw. mit null Punkten bewertet. Das Aufladen der Akkus von Mobilfunkgeräten aus dem Elektronetz der Schule ist nicht gestattet.

4.5 Waffen, pyrotechnische Erzeugnisse u.ä.

Die Schule ist ein Ort, an dem viele unterschiedliche Personen mit unterschiedlichen Ansichten und Interessen zusammentreffen und gemeinsam arbeiten. Die Schulleitung ist bestrebt, jeder Schülerin und jedem Schüler eine angenehme und sichere Umgebung zu bieten, in dem er oder sie die Möglichkeit zur persönlichen Weiterentwicklung hat. Aus diesem Grunde bezieht die Schule eine „Null-Toleranz-Position“ gegenüber jeglicher Störung dieser sicheren Lernumgebung, insbesondere gegenüber Straftaten, die auf dem Schulgelände begangen werden.

Es ist verboten, Waffen im Sinne des Bundes-Waffengesetzes in die Schule oder zu Schulver-anstaltungen mitzubringen. Dazu gehören im Wesentlichen die im BWG als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere Spring- oder Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.), ferner Schusswaffen (einschließlich Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) und gleichstellte Waffen sowie Hieb- und Stoßwaffen.

Dieses Verbot gilt auch für volljährige Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z. B. Jagderlaubnisschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen. Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver und Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden. Die Benutzung pyrotechnischer Erzeugnisse ist auf dem gesamten Schulgelände grundsätzlich verboten. Untersagt ist das Werfen mit Schneebällen.

Folgende Positionen leiten sich im Einzelnen ab:

4.5.1 Gefährliche Gegenstände dürfen auf dem Schulgelände nicht mitgeführt werden. Gefährliche Gegenstände sind Gegenstände, die nach ihrer Art und Beschaffenheit darauf angelegt sind, anderen Menschen schweren Schaden zuzufügen. Dazu zählen insbesondere:

  • Messer oder andere Werkzeuge (außer zu Unterrichtszwecken benötigt)
    Reizstoffsprühgeräte aller Art
  • Elektroimpulsgeräte
  • Schlagstöcke, Baseballschläger oder ähnliche Gegenstände
  • verbotene Gegenstände nach Anlage 2 zu §2 WaffG (sog. „Waffenliste“)

4.5.2 Jede/r Schulbedienstete hat das Recht, die mitgeführten (Schul-) Taschen und sonstige mitgeführte Gegenstände wie z.B. Kleidung der Schülerin oder des Schülers bei begründetemVerdacht auf mitgeführte Gegenstände, die nach dieser Schulordnung im Schulgebäude nicht gestattet sind, zu durchsuchen und die nach dieser Schulordnung verbotenen Gegenstände bei Auffinden an sich zu nehmen. Gegenstände, die nicht nach der Waffenliste als „verboten zum Umgang“ definiert sind, können durch den oder die Erziehungsberechtigte/n oder eine andere autorisierte Person jeden Dienstag ab 13:00 Uhr im Sekretariat abgeholt werden.

Gegenstände, die nach der Waffenliste als „verboten zum Umgang“ definiert sind, werden der Polizei übergeben. Eine Strafanzeige wird in jedem Fall gefertigt.

Unter anderem werden in den folgenden Fällen, die auch strafrechtlich im zivilen Leben verfolgt werden können, grundsätzlich von Seiten der Schule Ordnungsmaßnahmen veranlasst und ggf. Strafanzeige erstattet:

  • körperliche Gewalt mit Vorsatz und Verletzungsfolge
  • Mobbing – Verleumdung
  • mutwillige Sachbeschädigung –
  • Vandalismus
  • Diebstahl
  • Fälschung
  • Drogen
  • Drohung und Erpressung
  • Beleidigung gegenüber dem Schulpersonal

4.5.3 Gesetzlich zugelassene Reizstoffsprühgeräte, die zum eigenen Schutz auf dem Schulweg mitgeführt werden, müssen unmittelbar nach Betreten des Schulgebäudes in den Sekretariaten abgegeben werden. Sie können dort nach Schulschluss wieder empfangen werden.

4.5.4 Ein Verstoß gegen die Ziffern 4.5.1 – 4.5.3 der Schulordnung kann nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls bis zum Schulverweis der Schülerin oder des Schülers führen. Eine vorherige Abmahnung muss nicht erfolgen.

4.5.5 Mit der Anmeldung meines Kindes / meiner Anmeldung an dieser Schule erkenne ich die Schulordnung verbindlich an. Insbesondere erteile ich ausdrücklich die Genehmigung zur Durchsuchung meiner persönlichen Gegenstände / der persönlichen Gegenstände meines Kindes bei begründetem Verdacht gegen einen Verstoß nach Ziffer 4.5.1 durch jede/n Schulbedienstete/n. Diese Genehmigung gilt für die Dauer der gesamten Schulzeit und ist nicht widerrufbar. Sie erstreckt sich ausschließlich auf das Schulgelände.

Ich habe verstanden, dass dies der Sicherheit aller Personen im Schulalltag und auch der Sicherheit meines eigenen Kindes / meiner eigenen Sicherheit dient. Ohne diese Genehmigung kann eine Anmeldung an der Schule nicht erfolgen.

Neubrandenburg, 19.11.2019